- Ausbildungskosten für einen noch nicht ausgeübten Beruf sind im Rahmen der Sonderausgaben bis zu max. 6.000 € im Kalenderjahr absetzbar. (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
- Fort- und Weiterbildungskosten im ausgeübten Beruf können in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. (§ 9 Abs. 6 EStG)
- Die Fahrtkosten zu einer Bildungseinrichtung im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme sind in tatsächlicher Höhe und nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.10.04.08 VI R 66/05)
Zur Klärung ihrer persönlichen Situation setzen Sie sich bitte mit einer SteuerberaterIn in Verbindung.