Grundsätzlich dürfen nur HeilpraktikerInnen und ÄrztInnen die Heilkunde und Klinische PsychologInnen die Psychotherapie ausüben. Die Berufsausübung "HeilpraktikerIn" ist gesetzlich geschützt, die Ausbildung selbst allerdings ist nicht vom Gesetz geregelt. Daher gibt es auch keine staatlichen, sondern nur private Schulen, die auf diesen Beruf vorbereiten.
In der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz sind die Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde als HeilpraktikerIn erteilt werden kann. Wir möchten Sie an dieser Stelle damit vertraut machen.
Die |
Vorraussetzungen: |
| |
|
| 1. | Mindestalter 25 Jahre; die Ausbildung kann jedoch schon vorher begonnen werden |
| 2. | Hauptschulabschluss |
| 3. | "Sittliche Zuverlässigkeit"; d. h. keine schweren Vorstrafen; Nachweis durch Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses |
| 4. | "Erforderliche Eignung"; d. h. keine geistigen und körperlichen Schwächen, keine Süchte; Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Attestes |
|
5.
|
"Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers" durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt beim Gesundheitsamt, die sog. amtsärztliche Überprüfung. |
Der Antrag auf Erlaubnis, als HeilpraktikerIn tätig zu werden, wird bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt. In Bremen ist dies das Stadtamt, in Niedersachsen meist das für den Wohnsitz zuständige Gesundheitsamt.
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen (60 Multiple choice Fragen) und einem mündlichen Teil.
Die Erlaubnis hat im gesamten Bundesgebiet Gültigkeit.
Auf folgende Besonderheit möchten wir Sie ganz besonders hinweisen: Es gibt bundeseinheitliche Richtlinien zur Überprüfung von HeilpraktikeranwärterInnen, deren Umsetzung in den einzelnen Bundesländern durch ländereigene Erlasse modifiziert wird. Die Prüfungsthemen stammen überwiegend aus den Bereichen schulmedizinischer Heilkunde sowie Berufs- und Rechtskunde.
Die Überprüfung dient vor allem dem Schutz der PatientInnen. Sie dient nicht der Qualifizierung der AntragstellerInnen. Der Beruf der HeilpraktikerIn ist ein Zulassungs- und kein Ausbildungsberuf. Dies ist der Grund dafür, dass der Themenbereich der Naturheilkunde bei der amtsärztlichen Überprüfung je nach Prüfungsort keine oder eine nur untergeordnete Bedeutung hat.
|
Ein schlechter Trost: Die Überprüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Die sog. Erfolgsquote: Etwa 58 % unserer TeilnehmerInnen der medizinischen Grundausbildung, bestehen die Überprüfung zur HeilpraktikerIn gleich beim 1. Mal. Etwas mehr als 30 % benötigen einen 2. Anlauf, so dass momentan gut 88 % der TeilnehmerInnen die Überprüfung spätestens nach einmaliger Wiederholung bestehen. Nur wenige benötigen eine 2. oder gar 3. Wiederholung, geben auf oder ändern ihre Ziele.
Evtl. haben auch Sie schon die Erfahrung gemacht, dass die Angaben von den Behörden, Verbänden und den Schulen in diesem Punkt weit auseinander liegen. Es könnte deshalb sinnvoll sein, mit Menschen zu sprechen, die diesbezüglich eigene Erfahrungen gesammelt haben.
Mit der Naturheilkunde können Sie sich im Rahmen unserer Fortbildungen vertraut machen.
| Sitemap | Kalender | Anfahrt | Info-Anfrage | Broschüren | Impressum |